Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermittlers (Abdalla Nagi Einzelunternehmer – Reisebüro)

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE 


APARTMENTS

ABDALLA REISEN


Fassung vom 01.07.2021

Inhaltsübersicht


  • 1 Geltungsbereich 2
  • 2 Begriffsdefinitionen 2
  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung 2
  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung 2
  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 3
  • 6 Rechte des Vertragspartners 4
  • 7 Pflichten des Vertragspartners 4
  • 8 Rechte des Beherbergers 4
  • 9 Pflichten des Beherbergers 4
  • 10 Tierhaltung 5
  • 11 Verlängerung der Beherbergung 5
  • 12 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung 5
  • 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 6
  • 14 Sonstiges 6


§ 1    Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Apartments Abdalla Reisen gelten für die Vermietung sowie für alle von Abdalla Reisen erbrachten Leistungen an Gäste der Apartments. 


§ 2    Begriffsdefinitionen

  1. 2.1    Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist die juristische Person Abdalla Reisen, die gegen Entgelt Apartments an Gäste vermietet.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“:  Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutz-gesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3    Vertragsabschluss – Anzahlung

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

  1. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen, außer anders vereinbart. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

  1. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4    Beginn und Ende der Beherbergung

  1. Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.


  1. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
  1. 11.00 Uhr freizumachen, außer anders schriftlich oder mündlich mit dem Beherberger vereinbart. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.


§ 5    Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger


  1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

  1. Falls der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, be- steht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

  1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.


Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr


  1. Bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

  1. Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • in den letzten 14 Tage vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis 

  • Bis einen Tag vor der Ankunft 100% vom gesamten Arrangementpreis.



bis 14 Tage vor Ankunft


Bis 24 Stunden


70 %


100 %



Behinderungen der Anreise

  1. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

  1. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.



§ 6    Rechte des Vertragspartners

6.1    Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der allfälligen Gästerichtlinie (Hausordnung Abdalla Apartments) auszuüben.

§ 7    Pflichten des Vertragspartners

  1.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in EURO zu bezahlen.

  1. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Beherberger einen ansteckenden Krankheitsfall zu melden. 

§ 8    Rechte des Beherbergers

  1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

  1. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen, das dem Vertragspartner im Vorhinein schriftlich mitgeteilt wird. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

  1. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

  1. Dem Beherberger steht das Recht zu, nach vereinbartem Zeitpunkt die Apartments zu kontrollieren.

§ 9    Pflichten des Beherbergers

  1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 10    Tierhaltung

  1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegen eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,50 € für Hunde bis sieben Kilogramm und ab 7 Kilogramm 10 € pro Nacht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

  1. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

  1. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende   Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

  1. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

§ 11    Verlängerung der Beherbergung

  1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

  1. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.

§ 12    Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

  2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. 

  1. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

  1. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  2. von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  3. die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

  1. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 13    Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist, also 8720 Knittelfeld.

  1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag ist der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

§ 14    Sonstiges

  1. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

  1. Die AGBH 2006 der Wirtschaftskammer Österreich sind gegenüber dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen subsidiär anwendbar.

  1. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen allgemeinen Bestimmungen. 

AbdallaReisen

Diesen Wunsch erfüllte ich mir, machte die Ausbildung zum Reisebüroführer und eröffnete mir mein eigenes Reisebüro-AbdallaReisen

Kontakt

Sandgasse 50,
8720 Knittelfeld
+43 676 744 20 70
+43 35 12 60 434
office@abdallareisen.at
www.abdallareisen.at

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